I. Wesen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Hössli Haus» besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs mit Sitz in Glarus.
Art. 2 Zweck
1. Der Verein «Hössli Haus» setzt sich für den Erhalt und die Nutzung des Geburtshauses von Heinrich Hössli ein.
2. Der Verein engagiert sich für die Glarner und Schweizer Geschichte im Zusammenhang mit Heinrich Hössli und dessen Geburtshaus.
3. Der Verein sensibilisiert für die Vielfalt sexueller Orientierungen und Geschlechtsidentitäten sowie für Intersektionalität, fördert die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Zusammenleben und trägt zur Stärkung vielseitiger Lebensformen im Kanton Glarus bei.
4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Er verfolgt weder Selbsthilfe noch Erwerbstätigkeit. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 Aktivitäten
1. Der Verein bereitet den Kauf von Heinrich Hösslis Geburtshaus vor, durch Kaufverhandlungen, Mittelbeschaffung und Gründung der Trägerschaft.
2. Der Verein erstellt ein Betriebskonzept für Heinrich Hösslis Geburtshaus in Glarus im Sinne eines öffentlichen Informations- und Begegnungszentrums, welches die Erinnerungskultur an den Vorkämpfer für die gleichgeschlechtliche Liebe pflegen und Raum für kulturelle, wissenschaftliche, beratende und gemeinschaftliche Tätigkeiten schaffen soll.
3. Daneben kann der Verein weiteren Aktivitäten nachgehen, wie die Organisation und Umsetzung eigener Anlässe zur Geschichte von Heinrich Hössli und dessen Geburtshaus sowie rund um die Themen der sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität und Intersektionalität.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck ideell unterstützen sowie den Mitgliederbeitrag bezahlen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Mitgliederbeiträge während zwei Jahren nicht bezahlt werden, durch schriftlich erklärten Austritt, im Todesfall oder bei Auflösung der juristischen Person.
3. Einzelmitglieder können wegen schädigendem Verhalten oder Verhalten, welches dem Zweck des Vereins entgegengesetzt ist, durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
III. Organisation
Art. 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) das Präsidium;
d) die Revisionsstelle.
Art. 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliedersammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Verabschiedung und Änderung der Statuten;
b) Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
c) Genehmigung des Jahresberichts, Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts sowie Entlastung des Vorstandes;
d) Verabschiedung des allfälligen Budgets;
e) Festsetzung der ordentlichen Mitgliederbeiträge.
4. Die Mitgliederversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
5. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.
6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gesendet werden. Der Vorstand muss jeden rechtzeitig schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufnehmen. Über unangemeldete Anträge mit einer hohen Komplexität oder grossen Tragweite wird an der Mitgliederversammlung nicht abgestimmt. Diese werden an der nächsten Mitgliederversammlung traktandiert.
7. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt. Diese ist ebenfalls 20 Tage im Voraus einzuberufen.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der*die Vorsitzende den Stichentscheid.
9. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 7 Vorstand
1. Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erfüllen.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst und trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
3. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
4. Die Aufgaben des Vorstands sind:
a) Strategische Planung, Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
b) Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;
c) Kontrolle der Einhaltung der Statuten;
d) Buchführung;
e) Verfassen und Genehmigung von Reglementen.
5. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
6. Vorstandsentscheide werden mit einfachem Mehr beschlossen. Falls der Vorstand wegen Gleichstand zu keinem Entscheid kommt, fällt das Präsidium den Stichentscheid.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes an der Beschlussfassung teilnimmt.
8. Bei Beschlüssen über den Zirkulationsweg, welche wegen besonderer Dringlichkeit gemacht werden müssen, gilt es eine Antwortfrist zu setzen. Das Nicht-Antworten innerhalb dieser Frist gilt als Stimmenthaltung.
9. Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Art. 8 Präsidium
1. Das Präsidium ist das öffentliche Gesicht des Vereins «Hössli Haus». Es ist Garant für das Funktionieren des Vereins.
2. Das Präsidium besteht aus mindestens einer Person. Das Präsidium konstituiert sich selbst.
3. Eine Erweiterung zu einem Co- oder Vize-Präsidium ist möglich.
4. Mitglieder des Präsidiums werden für ein Jahr gewählt und sind wiederwählbar. Bei Ausscheiden ist eine Ersatzwahl auf die nächste Mitgliederversammlung anzusetzen.
5. Das Präsidium hat insbesondere folgende Kompetenzen und Aufgaben:
a) die Vertretung des Vereins nach aussen;
b) die Leitung der Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen;
c) Der Stichentscheid an den Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen.
Art. 9 Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle besteht aus mindestens einer Person.
2. Die Revisionsstelle wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden ist eine Ersatzwahl auf die nächste Mitgliederversammlung anzusetzen.
3. Zusammen mit dem Vorstand überprüft und überwacht die Revisionsstelle die ordnungsgemässe Führung der Konten und Finanzen des Vereins. Sie erstellt einen Revisionsbericht, welcher der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
4. Die Revisionsstelle arbeitet neutral und unabhängig.
IV. Mittel und Haftung
Art. 10 Mittel
1. Der Verein ist nicht gewinnorientiert und widmet alle seine Mittel seinen gemeinnützigen Zwecken unwiderruflich.
2. Die Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Spenden;
c) Vermächtnissen;
d) dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen;
e) Subventionen von öffentlichen Stellen;
f) Darlehen oder anderes Fremdkapital.
3. Das Rechnungswesen einschliesslich Verwaltung der Kasse obliegt einem Vorstandsmitglied und wird einmal jährlich von der Revisionsstelle geprüft.
Art. 11 Geschäftsjahr und Haftung
1. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 20. Dezember 2024 verabschiedet und treten per sofort in Kraft.